08.10.2015

Technische Sicherungsmaßnahmen für Gastroaufstellung beachten

Ab dem 10. November 2015 müssen Gastrogeräte über technische Sicherungsmaßnahmen verfügen. Im Bild: Der Automatenunternehmer Michael Hümpfner (r.) mit einer Gastwirtin in Bad Kissingen.

Zum 10. November 2015 tritt der abgeänderte Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3 der Spielverordnung in Kraft.

Dieser lautet: „Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von Paragraf 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen.“

Ab dem 10. November 2015 müssen daher alle in der Gastronomie aufgestellten Geldspielgeräte über diese technischen Sicherungsmaßnahmen verfügen. Der Hessische Münzautomaten-Verband (HMV) erinnert in einem Rundschreiben daran, dass der Paragraf auch greift, wenn nur ein Gerät in der Gastronomie aufgestellt ist.

Die vor Ort anwesende Aufsichtsperson, in der Regel der Gastwirt, müsse sich bei jedem Gast vor dem Spielen überzeugen, ob dieser mindestens 18 Jahre alt ist.

Automatenunternehmer sollten sich demnach bei den Herstellern über die technischen Möglichkeiten und deren Umsetzung informieren.