05.10.2018

Spielhallen endgültig vor dem Aus

Für Spielhallenbetreiber in Hamburg wird die Luft immer dünner. Am 9. Juli 2018 hatte das Hamburgischer Oberverwaltungsgericht (OVG) es in einem Eilverfahren abgelehnt, Unternehmern, die wegen Unterschreitung des Mindestabstands zu einem anderen Betrieb keine Spielhallererlaubnis erhalten haben, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht angenommen.

Zunächst hatte das Verwaltungsgericht Hamburg die Freie und Hansestadt vorläufig verpflichtet, keine Maßnahmen gegen einen Weiterbetrieb der Spielhallen zu ergreifen. Man wollte zunächst die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten. Das OVG hatte die Verwaltungsrichter jedoch zurückgepfiffen und den einstweiligen Rechtsschutz wieder kassiert. Begründung: Der in Paragraf 9 Abs. 4 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (HmbSpielhG) vorgesehene Vorrang älterer Spielhallen sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Drei betroffene Unternehmer sahen das anders. Zwei von ihnen legten deshalb Verfassungsbeschwerde ein, und eine dieser Beschwerden wurde jetzt ohne Begründung nicht angenommen.

„Ob das Verfassungsgericht in dem weiterhin dort anhängigen Beschwerdeverfahren genauso entscheiden wird, bleibt abzuwarten“, meint Verbandsjustiziar Sven Achnitz. Es bestehe nach wie vor die Hoffnung, dass das BVerfG bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem vom HmbSpielhG für eine Erlaubnisvergabe an Bestandsspielhallen vorgesehenen und sich am ältesten Standort orientierenden Auswahlverfahren, letzteres als verfassungswidrig bewerten und sich somit der überzeugenden Entscheidung des VG Hamburg aus dem Januar diesen Jahres anschließen werde.

Unterdessen haben die zuständigen Behörden die von den OVG Entscheidungen direkt betroffenen Betreiber darüber informiert, die verfahrensgegenständlichen Spielhallen nach Ablauf einer Abwicklungsfrist schließen zu wollen. Ob das auch für Spielhallenstandorte unmittelbar gilt, deren Betreiber nicht an dem OVG-Verfahren beteiligt waren, ist dem Verband gegenwärtig nicht bekannt.