21.05.2013

Sperrzeitverordnung: Eilantrag in Augsburg erfolglos

Mehrere Spielhallenbetreiber klagen gegen eine von der Stadt Augsburg erlassene Sperrzeitverordnung, durch die die Sperrzeit in Spielhallen auf den Zeitraum von 3 bis 9 Uhr verlängert wird. Ihre Anträge, die Verordnung zumindest vorläufig außer Vollzug zu setzen, sind ohne Erfolg geblieben. Das berichtet das Online-Portal Isa-Guide unter Berufung auf die Landesanwaltschaft Bayern.

Die Spielhallenbetreiber hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen aufgrund der verlängerten Sperrzeit derart gravierende Umsatzeinbußen entstehen würden, dass ihnen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine existenzielle Gefährdung bereits bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Hauptsacheverfahren unmittelbar drohe. Ob die Sperrzeitverordnung gültig ist, ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Eilverfahren offen. Die inhaltlichen Anforderungen und Grenzen der neu geschaffenen Ermächtigungsgrundlage in Artikel 11 Abatz 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag bedürften einer besonders gründlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren, hieß es.