06.12.2017

Rückschlag in Hamburg – weitere Duldung nach dem 31. Dezember abgelehnt!

In Hamburg spitzt sich die Situation zu. Die Duldung von Objekten ohne erteilte neue Spielhallenerlaubnis wird nicht über den 31. Dezember verlängert! Der Verband empfiehlt den Betroffenen, Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gang zu setzen. Foto: bernhard staerck/pixabay.

Die Duldung sämtlicher am Verfahren über die Erteilung neuer Spielhallenerlaubnisse teilnehmender Bestandsspielhallen läuft bekanntlich zum 31. Dezember 2017 aus. Wie der Hamburger Automaten Verband (HAV) in einem Rundschreiben mitteilt, wurde einer weiteren Duldung über das Jahresende hinaus heute eine Absage erteilt!

HAV-Vorsitzender Gundolf Aubke führt aus: „Nachdem zwischenzeitlich ein Großteil der von den Betreibern gestellten Anträge negativ beschieden und im Wege entsprechender Rechtsmittelverfahren (offensichtlich über 300 Verfahren, welche allesamt nicht abgeschlossen sind und sich weit in das kommende Jahr ziehen werden) angegriffen wurde, hat sich der Hamburger Automaten Verband in den vergangenen Wochen nachdrücklich darum bemüht, eine weitere Duldung betroffener Betriebe auch über das Jahresende mit der Stadt zu verhandeln. Dieses Anliegen wurde nun heute, Mittwoch, den 6. Dezember 2017, um 11.30 Uhr von der insoweit federführenden Wirtschaftsbehörde bedauerlicherweise final abgelehnt und damit begründet, dass man in Anbetracht der ‚großzügigen bisherigen Duldung‘ nunmehr der Gesetzesvollziehung den Vorrang einräumen müsse.“

Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Weiter heißt es: „Die Entscheidung der FHH keine weitere Duldung auszusprechen bedeutet, dass Spielhallenbetreiber, welche sich hinsichtlich ihres Spielhallenbetriebs beziehungsweise ihrer Spielhallenbetriebe nicht im Besitz einer Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 Abs. HmbSpielhG befinden, jedoch gegen die Versagung ihres jeweiligen Erlaubnisantrags im Wege des laufender Rechtsmittelverfahren vorgegangen sind beziehungsweise vorgehen, zusätzlich vor dem Verwaltungsgericht Hamburg entsprechende Eilverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige Duldung des Weiterbetriebs jeweils betroffener Spielhallen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu initiieren haben.“

Der Verband rät den Mitgliedern: „Wir möchten Sie bitten, sich diesbezüglich kurzfristig mit Ihrem jeweiligen Rechtsbeistand beziehungsweise Vertreter im Rechtsmittelverfahren abzustimmen. In diesem Kontext stehende Fragen – gleich ob von Ihnen oder den von Ihnen bereits mandatierten Rechtsanwälten – beantwortet überdies auch gerne und jederzeit unser Verbandsjustiziar, Herr Rechtsanwalt Sven Achnitz.“

Verband warnt vor massiven Konsequenzen

Schließlich die Warnung: „Bitte beachten Sie, dass die Öffnung eines ungenehmigten und nicht weiter geduldeten Spielhallenbetriebs ernsthafte verwaltungs- wie ordnungsrechtliche (gegebenenfalls auch strafrechtliche) Konsequenzen nach sich ziehen kann. Entsprechend raten wir noch einmal dringend zu enger Abstimmung mit insoweit fachkundigen Rechtsbeiständen, wobei wir Ihnen auch insoweit bei Fragen beziehungsweise entsprechenden Empfehlungen gerne zur Seite stehen.“