OVG Lüneburg entscheidet für Bestandsschutz
In einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen mit Beschluss vom 8. November 2013 (Az. 7 ME 82/13) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg abgeändert und die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung wiederhergestellt.
In der Sache hat eine Behörde einem Spielhallenbetreiber den Gewerbebetrieb nach dem 1. Juli 2013 mit sofort vollziehbarer Wirkung untersagt. Denn er hatte seine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gemäß § 33i Gewerbeordnung nach dem Stichtag für Übergangsfristen nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrg (GlüÄndStV) – 28. Oktober 2011 – erhalten. Dabei hatte die Spielhalle bereits seit dem Jahr 1987 bestanden und war entsprechend gewerberechtlich genehmigt gewesen.
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit deutlichen Worten klargestellt, dass die Übergangsregelung nach § 29 Abs. 4 GlüÄndStV nicht auf das Datum der erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO abstellt, wenn die Spielhalle bereits vor dem 28. Oktober 2011 bestanden hatte. Demnach fällt der gegenständliche Spielhallenbetrieb in die längere fünfjährige Übergangsfrist, gilt somit bis zum 30. Juni 2017 mit den Abstands- und Genehmigungsregeln des GlüÄndStV als vereinbar und darf solange nicht untersagt werden.
Verfahrensführend war Dr. Damir Böhm von der Bielefelder Kanzlei Kartal Rechtsanwälte, der auch beratend für den Fachververband Spielhallen (FSH) tätig ist.