19.10.2015

Nehmen Sie andere Geräte!

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat einen Rechtstreit um die Rechtmäßigkeit der Spielgerätesteuer der Stadt Ochtrup zur weiteren Sachaufklärungan das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. (Az.: 9 C 22.14) Das geht aus einer Pressemitteilung des BVerwG) hervor, wie BA-Justiziar Stephan Burger berichtet.

Hintergrund: Die Stadt Ochtrup erhob bis 2009 auf Geldspielgeräte eine Vergnügungssteuer nach dem Stückzahlmaßstab in Höhe von 150 Euro monatlich. Ab Januar 2010 änderte sie den Steuermaßstab und erhob eine Steuer in Höhe von 20 Prozent des Einspielergebnisses, was für die beiden ortsansässigen Spielhallen etwa zu einer Verdopplung der Steuer führte. Ein Unternehmen gab den Betrieb seiner Spielstätte daraufhin auf, der andere klagte sich wegen einer Erdrosselungswirkung der Steuer durch die Instanzen.

Die Klägerin unterlag sowohl beim Verwaltungsgericht (VG), als auch beim OVG. In ihrem Urteil vom 24. Juli 2014 (Az.: 14 A 692/13) machten es sich die Richter am OVG sehr einfach. Sie vertraten die Auffassung, dass der Unternehmer ja Geldspielgeräte mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt einsetzen könne. Eine solche „Preiserhöhung“ sei nach Auffassung des OVG auch am Markt durchsetzbar. Ob solche Geräte auf dem Markt angeboten würden und ob sich ein Austausch der Geräte einfach gestalte, sei nach Auffassung des OVG unerheblich. Es sei Sache des Spielhallenbetreibers, sich auf eine etwaige Steuererhöhung vorzubereiten.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin brachte nun zumindest den Erfolg, dass der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OVG zurückverwiesen wird, da das BVerwG keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen darf. Die Bundesrichter monierten, dass das OVG verschiedene Fragen auf Grundlage seiner Argumentation nicht offen lassen durfte. Es führte ferner aus, dass die Spielgerätesteuer dann nicht ohne angemessene Übergangsfrist derart erhöht werden dürfte, wenn ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen in der Situation der Klägerin nur nach einem zeitaufwendigen und kapitalintensiven Austausch des Gerätebestandes diese tragen könne.

Das OVG muss nun die aufgeworfenen Fragen zum Umstellungsaufwand und zur Verfügbarkeit von Austauschgeräten klären. Alternativ könne das OVG untersuchen, ob ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber in Ochtrup auch ohne Preiserhöhung eine Spielgerätesteuer von 20 Prozent des Einspielergebnisses verkraften kann, so das BVerwG.