Klare Lockdown-Tendenz: Gerichte lehnen die Eilanträge ab
In einem aktuellen Forum-Newsletter macht der Justiziar und Rechtsanwalt Frank Repschläger deutlich, dass die aktuell vielfach und vielerorts gestellten Eilanträge bislang erfolglos geblieben sind. „Das OVG NRW hat dies bereits für einen Fitnessstudiobetreiber am 6. November 2020 entschieden. Am 9. November 2020 hat das OVG Lüneburg für Niedersachsen entschieden, dass die angeordnete Betriebsschließung u.a. für Spielhallen aufgrund der Niedersächsischen Coronaverordnung nicht außer Vollzug zu setzen ist."
Wie das Verfahren in der Hauptsache ausgehen werde, lasse der zuständige Senat des Gerichtes offen. "Im Rahmen der von ihm vorgenommenen Folgenabwägung kommt er zu dem Ergebnis, dass die vom Verordnungsgeber verfolgte Pandemiebekämpfungsstrategie Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen der Betreiber hat."
Eingriff in Berufsfreiheit genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Aus der längeren Analyse für die Mitglieder des Forums der Automatenunternehmer noch dieser Auszug: "Der beim OVG NRW zuständige 13. Senat geht ebenfalls davon aus, dass die Frage, ob die gesetzliche Grundlage für den Lockdown den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, in einem späteren Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse. Jedenfalls sei die vorrübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen sowie Fitnessstudios voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme. Der damit einhergehende Eingriff vor allem in die Berufsfreiheit der Betreiber genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Betriebsverbot führe zusammen mit den übrigen Maßnahmen insgesamt zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung."
Auch in Baden-Württemberg werden sechs Eilanträge abgelehnt
Auch der VGH Mannheim hat für Baden-Württemberg am 6. November 2020 insgesamt sechs Eilanträge abgelehnt. "Antragsteller waren hier ein Restaurantbetreiber, ein Hotel mit Sauna, Schwimmbad und Restaurant, ein Bistro, ein Fitnessstudio, ein Kosmetik- und Nagelstudio sowie ein Berufsmusiker und Konzertveranstalter", informiert Rechtsanwalt Frank Repschläger.