08.12.1999

Jackpot-Systeme: Auf die Technik kommt es jetzt an

Jackpot-Systeme können legal und zulassungsfrei sein. Aber ebenso einer Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig unterliegen. Das ist das Ergebnis der Beratung im Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht vor kurzem in Berlin. Wenn Jackpot-Systeme an Geld-Gewinn-Spiel-Geräte gekoppelt sind, sind sie genehmigungspflichtige Zusatzgeräte, so die Argumentation. Das gelte auch, wenn zusätzlich eine Teilnahme an der Jackpotausspielung per Postkarte oder Gästeterminal möglich sei. Als Zusatzgerät stuft der Ausschuss alle Vorrichtungen ein, die im „informationellen oder funktionellen Kontakt mit Spielgeräten“ stehen. Damit greife folglich der Paragraf 33 der Gewerbeordnung sowie die Spielverordnung. Deswegen müssten Jackpot-Systeme von Geldspielgeräten „erkennbar“ abgekoppelt werden. Automatenunternehmern und Herstellern räumt der Ausschuss eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2000 zur Umgestaltung der Jackpot-Systeme ein. Auch die Verbindung Bargeld-Jackpot und Unterhaltungsspielgerät hat der Ausschuss bewertet. Weil in diesem Fall Geld gewonnen werden könne, seien die Unterhaltungsautomaten als zulassungspflichtige, aber nicht zulassungsfähige Geldspielgeräte einzustufen. Auch hier wird unserer Branche bis zum 31. Mai Zeit gelassen, sich auf die neue Situation einzustellen.