Hamburger Bürgerschaft verweist Einschränkungen für Wettvermittlungsstellen an den Innenausschuss
Die Freie und Hansestadt Hamburg plant für Wettannahmestellen und Sportwettshops ähnliche Regelungen wie für Spielhallen. Das Landesparlament, die Bürgerschaft, verwies den Entwurf des rot-grünen Senats am Mittwoch zur weiteren Beratung an den Innenausschuss.
Auf der Tagesordnung stand neben der Zustimmung zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages auch eine Änderung des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrages-Ausführungsgesetzes (HmbGlüÄndStVAG), das tatsächlich so heißt.
Laut Gesetzentwurf zur Änderungen des HmbGlüÄndStVAG soll die zahlenmäßige Beschränkung der Wettvermittlungsstellen auf 200 aufgehoben und durch verschiedene andere Regelungen ersetzt werden, die nach Einschätzung von BA-Justiziar Stephan Burger letztlich zum gleichen Ergebnis führen werden.
Vorgesehen ist die Einführung einer Erlaubnispflicht, ein fußläufiger Abstand von mindestens 500 Metern zwischen zwei Wettvermittlungsstellen, die auch nicht in räumlicher Nähe zu Kinder- oder Jugendeinrichtungen betrieben werden dürfen. Ferner sollen Wettvermittlungsstellen in oder in einem baulichen Verbund mit Spielhallen unzulässig sein, sollen eine Sperrzeit von 5 bis 12 Uhr einhalten und an bestimmten Feiertagen nicht öffnen dürfen.
Darüber hinaus soll auf je zwölf Quadratmeter Fläche nur ein Wettterminal zulässig sein. Verboten werden sollen das Rauchen, die Abgabe von Alkohol und allgemein von kostenlosen oder vergünstigten Speisen und Getränken, die Aufstellung von Geldspielgeräten sowie Bargeldabhebung und alle andern Arten von Geldgeschäften. Die Einhaltung der neuen Regelungen sollen durch versteckte Testspiele, beziehungsweise Testkäufe überprüft werden.
Begründet werden diese stark einschränkenden Regelungen im Wesentlichen mit Kohärenzgesichtspunkten, da Wettvermittlungsstellen nach Auffassung des Senats ein ähnlich hohes Suchtrisiko aufweisen wie Spielhallen.
„Der Bundesverband Automatenunternehmer erwartet eine harte Auseinandersetzung der Anbieter von Sportwetten mit dem Hamburger Senat, da die Regelungen sowohl in verfassungsrechtlicher-, als auch europarechtlicher Sicht höchst problematisch erscheinen“, sagt Rechtsanwalt Burger.