FGA: Unternehmer müssen Wirte TR 5-fit machen
In einem Rundschreiben wendet sich der Fachverband Gastronomie-Aufstellunternehmer (FGA) an seine Mitglieder und fordert sie auf, die Wirte an ihren Aufstellplätzen für die mit den TR 5-Geräten verbundenen Neuerungen zu sensibilisieren.
So weist der FGA-Vorstand vor allem darauf hin, dass derjenige, der nicht für ein Log-out an den Geräten sorge, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit sondern auch einen vorsätzlichen Rechtsbruch begehe! Es sei nicht zulässig einzelne oder alle Geldspielgeräte ständig freizuschalten, die Log-out-Funktion abzuschalten, die Codekarte auf das Gerät zu kleben oder ähnliches!
„Bei Geräten der TR 5, Version 2, hat gemäß Paragraf 6 der Spielverordnung der Aufsteller dafür zu sorgen, „dass jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird“, heißt es in dem Rundschreiben. „Er hat dafür Sorge zu tragen, dass jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwertbarer Identifikationsmittel vermieden wird und dass der Spieler ein wiederverwertbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt“.
Das ist zwar schwierig, weil der Aufstellunternehmer in der Regel nicht vor Ort am Aufstellplatz ist, dennoch trägt er gegenüber den Ordnungsbehörden die Verantwortung.
Der FGA-Vorstand weist deshalb ausdrücklich darauf hin: Wer anders verfahre, handele illegal und müsse mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Daneben bittet der FGA seine Mitglieder, die „Spielrelevanten Informationen“ auf die neue Bauart am Aufstellplatz anzupassen und vor allem die Geräte der technischen Richtlinie 4.1 aus dem Verkehr zu ziehen, sofern das noch nicht passiert sei.