DSWV kommentiert Mindestabstand in Berlin: Kanalisierung einen Bärendienst erwiesen
Der Deutsche Sportwettenverband kommentierte auf Anfrage vom Automatenmarkt die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, die Mindestabstandsregeln von Wettvermittlungsstellen zu Schulen und legalen Spielhallen zu bestätigen: "Vom Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg sind wir als DSWV sehr überrascht. Hat doch der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Mindestabstände zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen erst Ende März diesen Jahres für voraussichtlich europarechtswidrig erklärt“, so DSWV-Präsident Mathias Dahms
Für Spielhallen und Betriebe mit Geldspielgeräten gäbe es kein derartiges Abstandsgebot, weshalb der europarechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei.
Dahms: "Ein erheblicher Unterschied in der Landesgesetzgebung, der eine völlig andere rechtliche Beurteilung nach sich ziehen würde, ist für uns nicht erkennbar.“
Lenkungsfunktion wird negiert
Zudem weist der DSWV darauf hin, dass in Zeiten eines umfangreichen Online-Wettangebotes, in denen die nächste Teilnahme stets per Smartphone möglich ist, eine Begrenzung der Spielmöglichkeiten durch die strikte Umsetzung von Mindestabständen gar nicht zu erreichen sei.
Kein Mehrwert durch Mindestabstände
Dahms abschließend: „Die Lenkungsfunktion des erlaubten stationären Angebotes wird negiert, alleine dieses wird durch strikte Mindestabstände geschädigt. Der dringend gebotenen und staatsvertraglich geforderten Kanalisierung der Spielwilligen in den regulierten Markt wird hier ein Bärendienst erwiesen. Der Staatsvertrag untersagt zudem ausdrücklich die ‚Teilnahme von Minderjährigen‘ am Glücksspiel. Genau dies wird aber über Altersverifikation, Verweis von Minderjährigen aus den Vermittlungsstellen und das personalisierte Spiel am Wettterminal gewährleistet. Mindestabstände in den Landesglücksspielgesetzen leisten hierfür keinen Mehrwert“.