26.03.2021

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht

Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz ist in Kraft. Das Gesetz sieht in Folge der Corona-Pandemie steuerliche Entlastungen für Unternehmen, Familien und Gaststätten vor.

  • Kinderbonus: Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.

  • Senkung der Umsatzsteuer für Gaststätten: Der ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant-und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • Höherer Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf zehn Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzministeriums können Sie das Gesetz einsehen.