Corona: Rückzahlung überschüssiger Hilfe erst in einem Jahr
Wer im Frühjahr 2020 die Corona-Soforthilfe (in NRW: „NRW-Soforthilfe“) beantragt und erhalten hat, dürfte in den vergangenen Wochen per E-Mail dazu aufgefordert worden sein, bis zum 31. Oktober 2021 eine Rückmeldung abzugeben, berichtet die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner.
Im Rahmen der Rückmeldung werde ein Rückmeldeverfahren durchlaufen. Dabei müssten die Bezieher von Corona-Soforthilfe selbst berechnen, beziehungsweise durch ihren Steuerberater berechnen lassen, in welcher Höhe sie tatsächlich förderberechtigt waren.
Steuerberater Roland Franz weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass eine etwaige ermittelte Rückzahlung aber erst bis zum 31. Oktober 2022 geleistet werden muss.