05.11.2018

BA appelliert: Bei Weiterbetrieb von TR 4-Geräten über den 10. November hinaus Anzeige erstatten!

Plakatmotiv des Bayerischen Automaten Verbandes mit dem Aufruf, ab 11. November Fälle von illegalem Glücksspiel zu melden.

"Jedem Unternehmer sollte klar sein, dass ab 11. November 2018 nur noch Geldspielgeräte, mit der vorgeschriebenen Zulassung von TR 5.0 (Version 1 oder Version 2) aufgestellt werden dürfen. Der Betrieb von Geldspielgeräten nach TR 4 über den 10. November 2018 hinaus ist ein strafrechtlich relevanter Tatbestand und wird mit empfindlichen Strafen geahndet (§ 284 StGB). Zudem droht die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (§ 19 Abs. 1 Nr. 6b)", betont der BA in einem Rundschreiben. 

Weiter heißt es darin: "Unabhängig davon droht als Nebenfolge die Einziehung aller Beträge, die in ein entsprechendes Geldspielgerät eingeworfen wurden (§§ 73, 73a StGB). Schließlich können sich entsprechende Verurteilungen auch negativ auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit auswirken. Daher möchten wir noch einmal mit Nachdruck darauf hinweisen, alle Vorgaben der Technischen Richtlinie 5 (TR 5.0) umzusetzen."

Absolute Gesetzestreue essentiell wichtig

Der BA und seine Mitgliedsverbände halten es im Interesse der Glaubwürdigkeit gegenüber Politik und Verwaltung sowie aus wettbewerbsrechtlicher Sicht  für essentiell wichtig, dass sich alle Aufstellunternehmer an die rechtlichen Vorgaben halten.

Dann der Appell: "Sollten Sie, liebe Unternehmerinnen und Unternehmer, Verstöße durch den Weiterbetrieb von unerlaubten Geldspielgeräten bei Ihren Wettbewerbern feststellen, dann zögern Sie nicht und gehen aktiv dagegen vor. Wir empfehlen Ihnen dringend, den Weiterbetrieb beim zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen. Zusätzlich sollten Sie Strafanzeige bei der Polizei und Staatsanwaltschaft erstatten."

Wichtige Daten für das Erstatten einer Anzeige

Wichtig für eine Anzeige sind vor allem folgende Informationen: Datum und Uhrzeit der Feststellung des Verstoßes, Bezeichnung des Gerätes sowie Zulassungsnummer, Anschrift der Spielhalle beziehungsweise der Gastronomie, Firma beziehungsweise Name des Aufstellers (wenn der Spielhallenbetreiber abweicht: bitte Name und Anschrift des Betreibers) und Art des Verstoßes (Weiterbetrieb von Geräten ohne Zulassung nach TR 5.0).