Aufschub für Spielhallen an der Saar
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes hat mit Beschluss vom 13. Dezember dem Verwaltungsgericht in einigen Punkten widersprochen und einem Spielhallenbetreiber vorläufigen Rechtsschutz gewährt (1 B 248/18).
Wie Rechtsanwalt Marcus Röll von der Kanzler Benesch Winkler berichtet, sind demnach die Auswahlentscheidungen neu vorzunehmen. Für die Dauer dieser Auswahlentscheidung ist die bei der Vergabe der glücksspielrechtlichen Erlaubnis im ersten Anlauf unterlegene Spielstätte zu dulden.
Da der Antrag keine vorläufige Erlaubnis, sondern lediglich eine weitere Duldung eines nach der Gewerbeordnung genehmigten Betriebes für einen begrenzten Zeitraum zum Ziel habe, könne dem Spielhallenbetreiber nicht zugemutet werden, seinen Betrieb vor einer abschließender Bewertung der Sachlage und endgültiger Entscheidung zu schließen.
„Eine solche Regelungsanordnung (auf vorläufige Duldung) beseitigt nicht die - formelle - Rechtswidrigkeit des Spielhallenbetriebs“, schreibt das OVG. „Gleichwohl dürfen daraus für den Spielhallenbetreiber weder während noch nach Ablauf des gerichtlich angeordneten Duldungszeitraums negative Folgen entstehen.“
Zudem schiebt das OVG laut Rechtsanwalt Röll bei Härtefallanträgen dem Begehren des Landesverwaltungsamtes einen Riegel vor, dass Spielhallen in sogenannter echter Konkurrenz abgewickelt werden müssten, ohne dass der Betreiber um Erhalt oder Verweigerung einer Erlaubnis wüssten.
Den ausführlichen Beschluss finden Sie hier.