Umsatzsteuerfragen werden vom EuGH geklärt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat beschlossen, das Verfahren in Sachen Umsatzsteuer auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ) Fragen zur Auslegung der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie vorzulegen. Wie die im Arbeitsausschuss Münzautomaten (AMA) zusammengeschlossenen Verbände mitteilen, ist diese Vorgehensweise positiv zu werten. Gleichzeitig empfehlen sie dringend, weiterhin Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten, dabei aber darauf zu achten, dass die Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig werden.
Dem EuGH werden vom BFH folgende Fragen zur Auslegung der sechsten Umsatzsteuerrichtlinie vorgelegt:
1. Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist?
2. Verbietet Artikel 13 Teil B Buchstabe f einem Mitgliedsstaat, den Betrieb eines Geldspielautomaten bereits dann der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn der Betrieb eines Geldspielautomaten durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, oder muss zusätzlich feststehen, dass die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in wesentlichen Punkten, wie zum Beispiel beim Höchsteinsatz und beim Höchstgewinn, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind?
3. Kann sich der Automatenaufsteller auf die Steuerfreiheit nach Artikel 13, Teil B, Buchstabe f berufen?