27.06.2000

Steuern sparen beim Internetsurfen

Jetzt hat es auch die Finanzverwaltung eingesehen: Surfen im Internet kann betrieblich oder beruflich veranlasst sein. Das heißt, die Gebühren können von der Steuer abgesetzt werden. Grundlage hierfür sei ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Aktenzeichen: ICV-S2336-13/00) vom 24. Mai 2000, berichtet das in Bonn erscheinende „Praxishandbuch Buchführung und Steuern“. Voraussetzung ist, dass die betriebliche beziehungsweise berufliche Nutzung dokumentiert wird. Sozusagen eine Art Fartenbuch für das Internet. Darin müssen das Datum, die Uhrzeit, die Dauer und die besuchten Internetseiten aufgeführt werden. Nach zwölf Monaten lässt sich ein prozentualer Durchschnittswert ermitteln, der dann ohne weitere Aufzeichnungen für die nächsten zwei Jahre zugrunde gelegt werden kann.