04.01.2000

Steuerhinterziehung bleibt folgenlos

Eine vor dem 31. Dezember 1996 begangene Hinterziehung von Vermögenssteuer kann nicht geahndet werden. Diese Ansicht vertritt die Strafkammer des Landgerichts München II (11. November 1999, Aktenzeichen 5Qs 12/99), berichtet „Der Deutsche Wirtschaftsbrief“. Die Kammer stützt sich hierbei auf das Bundesverfassungsgericht, das die Vermögenssteuer 1995 für nicht mehr verfassungsgemäß erklärt hat. Die Vermögenssteuerhinterziehung könne deshalb auch dann nicht verfolgt werden, wenn bereits strafrechtliche Ermittlungen liefen. Entsprechende Verfahren müssten mangels Tatverdachts eingestellt werden.