OVG Sachsen-Anhalt entscheidet: Werbenebenbestimmungen rechtmäßig
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Nebenbestimmung zur Erlaubnis zur Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt auf Beschwerde der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle die Rechtmäßigkeit der Vorgaben zur Werbung weitestgehend bestätigt.
Dies berichtet die GGL auf ihrer Webseite. Insbesondere habe das OVG das Verbot von Affiliate-Marketing bei gleichzeitiger Verlinkung auf unerlaubtes Glücksspiel bestätigt und bekräftige damit das Vorgehen der GGL gegen Anbieter von Glücksspielen im Internet, die nach Erhalt der staatlichen Glücksspiel-Erlaubnis durch die GGL, bewusst auf Webseiten für ein Angebot warben, auf denen auch für illegale Angebote geworben wird, so die GGL.
OVG: Es handele sich um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, wenn Affiliates, auf unerlaubte Glücksspiele verlinken
Das Oberverwaltungsgericht stellt dabei fest, dass es sich bei Affiliates, die auf Internetseiten unerlaubte Glücksspiele verlinken, um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel handele, welche mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar sei. Demnach sei das Verbot erforderlich, um keinen Eindruck von Gleichrangigkeit des erlaubten neben dem unerlaubten Glücksspiel entstehen zu lassen.
„Das Gericht entlässt die Anbieter nicht aus der Verantwortung, sicherzustellen, dass Affiliates nur für erlaubtes Glücksspiel werben“, legt die GGL dar.
Zudem bestätigte das OVG laut GGL die Übereinstimmung der Hinweispflicht auf die „White List“, um potenzielle Spielerteilnehmer in erlaubte Glücksspiel zu lenken, ebenso wie die Übereinstimmung der Hinweispflichten auf Suchtrisiken des beworbenen Glücksspiels, auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger sowie auf Möglichkeiten der anbieterunabhängigen Beratung und Therapie mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021.
Verbot von Werbung für unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele
„Das Verbot von Werbung für unentgeltlich angebotene Online-Casinospiele, Online-Poker und virtuelle Automatenspiele hielt der gerichtlichen Überprüfung ebenso stand wie auch die Nebenbestimmung, nach welcher bei Werbung mit Boni- und Rabatten der Kreis der Begünstigten, Anlass und Dauer der Aktion sowie die Höhe der Vergünstigung eindeutig hervorgehen müssen“, teilt die GGL mit.
Weiterhin habe das OVG entschieden, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Erlaubnissen die gesetzlichen Anforderungen erfülle.
Der Beschluss ist unanfechtbar.