Keine rückwirkende Erhöhung der Spielapparatesteuer in Gelnhausen
In einem aktuellen Rundschreiben vom Hessischen Münzautomaten-Verband (HMV) werden die Mitglieder über einen juristischen Durchbruch in Gelnhausen informiert. Verbandsjustiziar Simon L. Scherer habe demnach gleich mehrere Erfolge gegen die Stadt Gelnhausen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erzielen und so „die Rückwirkung der Erhöhung der Spielapparatesteuer zu Fall bringen“ können.
Limitierung der Rückwirkung auf sechs Monate
Zum Hintergrund: Am 29. Juni 2022 hatte die Stadtverordnetenversammlung in Gelnhausen beschlossen, die Spielapparatesteuer von 15 Prozent auf 20 Prozent auf die Bruttokasse zu erhöhen – rückwirkend zum 1. Januar 2022. Zwar sei „nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Rückwirkung einer Steuer verboten, wenn der Veranlagungszeitraum bereits abgelaufen ist“, aber in der Vergangenheit seien für die Spielapparatesteuer bereits höchstrichterliche Ausnahmen von dieser Regelung zugelassen worden. Allerdings: „In diesen Fällen ging es um die Korrektur von nachträglich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich der Bemessungsgrundlagen der Steuer für unwirksam erklärten Satzungen“, so der HMV. Zudem hatte die Stadt Gelnhausen die vorgeschriebene Limitierung der Rückwirkung auf sechs Monate mit der öffentlichen Bekanntmachung am 4. Juli 2022 – und dem in Kraft treten der Regelung am 5. Juli 2022 – überschritten.
Laut Verbandsjustiziar Scherer habe die Stadt Gelnhausen die Steuerbescheide bereits entsprechend angepasst und die zu viel gezahlten Steuern zurückgezahlt. Die Steuererhöhung gelte demnach erst ab dem 1. Juli 2022. Auf Nachfrage vom AutomatenMarkt teilte Scherer mit, dass die Gerichtsentscheidung zwar nur unter den Parteien wirke, sich aber alle Unternehmen im Bereich der Stadt Gelnhausen darauf berufen könnten.