14.07.2014

Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2015: Zustimmung im Bundesrat – Detailfragen noch offen

Rechtsanwalt Stephan Burger: Mehr Infos auf den Herbstversammlungen der BA-Mitgliedsverbände.

"Bundesrat billigt gesetzlichen Mindestlohn", so die Headline eines aktuellen BAdirekt-Rundschreibens vom Freitag. Darin werden von Justiziar Stephan Burger erste Einordnungen vorgenommen.

"Am heutigen Freitag, dem 11. Juli 2014, hat der Bundesrat mit großer Mehrheit für das sogenannte Tarifautonomiestärkungsgesetz, welches am 3. Juli 2014 im Bundestag beschlossen wurde, seine Zustimmung erteilt. Aus dem Gesetz ergeben sich zahlreiche Umsetzungsfragen, wobei bedauerlicherweise viele Details auch zum jetzigen Zeitpunkt keiner endgültigen Klärung zugeführt werden können", verdeutlicht Rechtsanwalt Stephan Burger.

Anwendungsbereich des Mindestlohns

Zum Anwendungsbereich des Mindestlohns wird ausgeführt: "Das sogenannte Mindestlohngesetz, welches Teil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes ist, sieht einen einheitlichen, flächendeckenden Mindestlohn für Arbeitnehmer ab 18 Jahren in Höhe von Euro 8,50 ab dem 1. Januar 2015 vor. Von diesem kann in einer Übergangsphase nur dann abgewichen werden, sofern allgemeinverbindliche Tarifverträge und Vergütungsregelungen aufgrund des Arbeitnehmerentsendegesetzes vorliegen. Dies ist in unserer Branche nicht der Fall."

Weiter heißt es: "Das Gesetz soll auch mit wenigen Ausnahmen für alle Arbeitnehmer gelten. Als Ausnahmen sieht das Gesetz bestimmte Praktika, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, Langzeitarbeitslose ab 1 Jahr Arbeitslosigkeit in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige vor. Der Mindestlohn ist insbesondere unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status. Das bedeutet, dass der Mindestlohn zum Beispiel auch für Schüler, Studenten oder Rentner, die sich etwas hinzu verdienen, ebenso Gültigkeit hat, wie für Aushilfen (Minijobber)."

Auswirkungen auf Minijobs

Die Auswirkungen auf die Minijobs: "Bei den Minijobbern besteht die Besonderheit, dass sie ihren Arbeitslohn Brutto für Netto erhalten. Von nun an haben sie daher faktisch Euro 8,50 Nettolohn zu erhalten. Der Arbeitgeber muss hier, wie gehabt, zusätzlich zum Lohn eine Pauschalabgabe von 30 Prozent an die Minijob-Zentrale zahlen."

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, unter anderem auch hierzu führt Stephan Burger aus: "Bei der Berechnung des Mindestlohns taucht auch die Frage auf, ob Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge eingerechnet werden dürfen. Dies ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall, so dass die Zuschläge nicht auf den Mindestlohn anrechenbar und daher gegebenenfalls zusätzlich zu den 8,50 Euro gezahlt werden müssen. In der Begründung beruft sich die Bundesregierung auf die europäische Rechtsprechung. Gleiches gilt in der Regel für Überstundenzuschläge und Zulagen, die für ein Mehr an Arbeit, Arbeit unter erschwerten Bedingungen oder besonders gute Arbeit gezahlt werden."

Gesicherte Erkenntnisse sammeln

Der BA-Justiziar zieht dieses Fazit: "Das Tarifautonomiestärkungsgesetz stellt ein großes arbeitsmarktpolitisches Experiment dar und wurde mit heißer Nadel gestrickt. Die Abhandlung aller mit dem Mindestlohn korrespondierender Probleme würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen ... Anlässlich der Herbstversammlungen unserer Landesverbände werden wir das Thema erneut aufgreifen. Bis dahin liegen uns auch gesichertere Erkenntnisse vor, die sich aus den verschiedenen Durchführungsvorschriften ergeben können. Natürlich werden wir Sie auch weiterhin via BAdirekt informieren. Daneben raten wir, sich an den Rechtsberater ihres Vertrauens zu wenden, der unter Umständen durch rechtsgestalterische Maßnahmen die Auswirkungen des Gesetzes für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu mindern vermag."