Fahrzeugüberlassung nicht steuerpflichtig?
Grundsätzlich ist die Überlassung eines Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer für diesen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eine Ausnahme hat jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg gemacht. So der Verband Automaten Fachaufsteller (VAFA). Sie tritt ein, wenn die Überlassung des Fahrzeuges ausschließlich in betrieblichem Interesse erfolgt. Das heißt, wenn zum Beispiel ein mit Werkzeug und Material ausgestatteter Wagen eingesetzt wird, damit Service- oder Reparaturleistungen erbracht werden können. In diesem Fall ist der Gebrauch des Fahrzeugs auch auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nicht zu versteuern.