Bildschirmspielgeräte: Neuregelungen im Jugendschutz
Am 1. April 2003 ist das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft getreten. Im Unterschied zum Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), das bis Ende März 2003 galt, stehen für die jugendschutzrechtliche Bewertung von Bildschirmspielgeräten künftig Spielinhalte im Mittelpunkt der Bewertung. Das Kriterium der Entgeltlichkeit spielt keine Rolle mehr.
Dr. Jürgen Bornecke, Geschäftsführer des VDAI (Verband der Deutschen Automatenindustrie), erläutert die für die Unterhaltungsautomatenwirtschaft wichtigen Neuregelungen im Bereich der Aufstellung von Bildschirmspielgeräten:
- Kinder und Jugendliche dürfen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit spielen, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind.
- Die Alterskennzeichnung von Spielen nach Altersstufen entspricht der von Filmen:
1. „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“
2. „Freigegeben ab 6 Jahren“
3. „Freigegeben ab 12 Jahren“
4. „Freigegeben ab 16 Jahren“
5. „Keine Jugendfreigabe.“
- Die Prüfungen der ASK finden künftig unter Mitwirkung eines Vertreters der Obersten Landesjugendbehörden statt. Die Prüfergebnisse sind damit bindend. Ein Spiel, das ohne Alterskennzeichnung der ASK aufgestellt wird, hat automatisch keine Jugendfreigabe. Es darf damit nur dort betrieben werden, wo junge Menschen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
- In Spielstätten dürfen alle Geräte, die von der ASK in der Vergangenheit gekennzeichnet wurden, unabhängig von der Altersgruppe, aufgestellt werden.
- Für Gaststätten wird angestrebt, dass bis zum 31. Dezember 2003 Bildschirmspielgeräte aufgestellt werden dürfen, die mit den bisherigen ASK-Bewertungen „Jugendfrei“ (neu: „Freigegeben ab 12 Jahren“) sowie mit „Frei ab 16 Jahre (in Begleitung Erziehungsberechtigter)“ (neu: „Freigegeben ab 16 Jahren“) gekennzeichnet sind. Die Begleitung Erziehungsberechtigter ist nicht mehr erforderlich. Allerdings muss der Gastwirt oder ein Beauftragter dafür sorgen, dass die Gäste nur für ihre Altersgruppe freigegebene Spielprogramme benutzen. Nur der Vollständigkeit halber: Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich nach dem JuSchG zwischen 24 und 5 Uhr nur dann in einer Gaststätte aufhalten, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind.
- Auf öffentlichen Verkehrsflächen, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind, sowie außerhalb geschäftlich genutzter Räume gilt die alte ASK-Kennzeichnung nicht. Hierfür bedarf es ab sofort der Alterskennzeichnung „Freigegeben ab 6 Jahren“ nach dem neuen JuSchG.
- Für Internetterminals in Gaststätten gilt:
Unzulässig sind gemäß Paragraf 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) Angebote, die zum Beispiel grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen verherrlichen oder verharmlosen. Bei gemäß Paragraf 5 Absatz 1 JMStV entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (das sind solche, die für die entsprechende Altersgruppe nicht freigegeben sind) muss durch technische Mittel (zum Beispiel Filtersoftware) oder aber durch sonstige Mittel (zum Beispiel durch die Aufsicht des Gastwirtes) sichergestellt werden, dass nur Gäste der infrage kommenden Altersgruppe die Angebote wahrnehmen.
- Bei Fragen von Ordnungsbehörden in den nächsten Monaten sollte – bis zum Vorliegen weiterer schriftlicher Informationen – an das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz, Mittlere Bleiche 61, 55166 Mainz, Telefon (0 61 31) 160, dort zuständig: Regina Käseberg, verwiesen werden.