02.07.2024

BA-Justiziar kommentiert Entscheidung der Europäischen Kommission zu den Steuervorschriften für Spielbanken

BA-Justiziar RA Stephan Burger (rechts), hier auf einem Verbandstreffen mit Andreas Rey, DAW.

BA-Justiziar RA Stephan Burger beschäftigt sich im heutigen BAdirekt-Rundschreiben an die rund 2 000 Mitgliedsunternehmen mit einer interessanten Entscheidung. 

Danach hat die Europäische Kommission festgestellt, "dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen". Deutschland müsse diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen. Grundlage der Entscheidung ist eine Beschwerde des Fachverbandes Spielhallen (FSH).

Zum Hintergrund vermerkt der BA-Justiziar: "Im europäischen Binnenmarkt besteht grundsätzlich das Verbot von staatlichen Beihilfen an Unternehmen. Auch besondere Steuer- oder Abgabenregelungen können eine (unzulässige) Beihilfe darstellen, wenn sie unter anderem bestimmten Unternehmen (hier: Spielbankenunternehmen) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafften und diese den Wettbewerb verfälschten oder ihn zu verfälschen drohten. Zur Annahme eines Vorteils im obigen Sinne genügt hier bereits, wenn eine Regelung lediglich einen 'potenziellen' Vorteil gewährt, der nur unter bestimmten Umständen oder in bestimmten Steuerjahren auch wirklich eintritt."

Kommission: Wirtschaftlicher Vorteil für Spielbanken
 

Burger weiter: "Im konkreten Fall wurden die Steuerregelungen der Bundesländer für den Spielbankenbereich geprüft. Spielbanken unterliegen in allen Bundesländern besonderen Steuerregelungen (zum Beispiel Spielbankenabgabe), welche eine Reihe von sonst geltenden Steuern (zum Beispiel Körperschafts- oder Einkommenssteuer) ersetzen. Die Kommission gelangte durch die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die besonderen Steuerregelungen den Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da die sich daraus ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Steuervorschriften, denen beispielsweise Spielhallenunternehmen unterliegen."
 
Wichtig: "Genauere Ausführungen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da der Beschluss an sich noch nicht veröffentlicht wurde."

Zu den möglichen allgemeinen Folgen der Entscheidung notiert RA Stephan Burger: "Wie oben dargelegt, müssen die zuständigen Behörden nunmehr die rechtswidrige Beihilfe von den entsprechenden Unternehmen zurückfordern. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen muss zunächst durch die Behörden konkret festgestellt werden, ob, und wenn ja, wie hoch der geldwerte Vorteil für das jeweilige Spielbankunternehmen im jeweiligen Veranlagungsszeitraum bestand. Dieser Betrag ist dann zurückzufordern. Zudem sind die Steuervorschriften zukünftig so auszugestalten, dass sie den Spielbankunternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber privaten Anbietern mehr einräumen."

Gesamtsystem der Steuerbelastungen

Zu den möglichen Folgen für den Bereich des terrestrischen Automatenspiels hier die Expertise des BA-Justiziars: "Die Entscheidung der Kommission betrifft zunächst nur den Bereich der Spielbanken. Mögliche Vorteile aus der Vergangenheit sollen durch die Rückzahlungen ausgeglichen werden. Allerdings ist zu bemerken, dass das Gesamtsystem der Steuerbelastungen betrachtet werden muss, da die Bundesländer dahingehend in der Pflicht sind, Regelungen für den Spielbankenbereich zu finden, die keine unerlaubte Beihilfe darstellen. Dies kann natürlich auch Auswirkungen auf den Bereich des terrestrischen Automatenspiels haben." Welche Auswirkungen, bleibt offen. 

Abschließend heißt es: "Gegen die Entscheidung der Kommission ist grundsätzlich eine sogenannte Nichtigkeitsklage statthaft, die zunächst aber keine aufschiebende Wirkung hat. Ob diese erhoben wird, ist derzeit nicht klar. Wie bereits dargelegt, liegt der Beschluss noch nicht vor, weswegen sich weitere Ausführungen im spekulativen Bereich bewegten. Nach Auswertung des Beschlusses werden wir Sie gerne weiter informieren."